Satzung unseres Vereins
§1 Name
- Der Verein tr.gt den Namen Kindheitstraum-Deutschland
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
- Der Sitz des Vereins ist in Stuttgart. (Die Anschrift ändert sich: Hartwaldstr. 61, 70378 Stuttgart)
- Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist die Wunsch- bzw. Traumerfüllung von kranken und benachteiligten Personen insbesondere von Kindern und Jugendlichen in Deutschland. Ziel und Zweck des Vereins ist es, den zuvor genannten Förderkreis zu betreuen, zu begleiten, Zeit zu verbringen und ferner durch die Beschaffung von Hilfsmitteln zum besseren Umgang mit der Krankheit (ausgenommen sind Güter, die mit der Krankheit selbst nichts zu tun haben) zu unterstützen.
- Der weitergehende Zweck des Vereins ist die Teilhabe und Förderung von Familien mit Kindern, ob eingeschränkt oder nicht, am Sozialleben zu ermöglichen. Hierzu zählen Teilnahmen an Freizeitaktivitäten, die Bereitstellung von Nahrungsmitteln und Gegenständen des unmittelbaren persönlichen Bedarfs, Förderungen von Nachhilfen in den Bereichen Schule und Berufseinstieg, Förderung von Inklusion und Integration, Unterstützung betroffener Familien mit Kindern in Notlagen, durch beispielsweise Naturkatastrophen, schwere Schicksale, etc., die in besonderer Härte und nicht eigenverschuldet eingetroffen sind.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und verfolgt das Ziel zwischenmenschlich Zeit mit einander zu verbringen, welches im Bereich Kinder- und Jugendhilfe anzusehen ist.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Nach einstimmiger Entscheidung durch die Funktionäre des Vorstandes (Vorsitzender, Kassierer, Rechnungsprüfer und Schriftführers) kann dies auch eine juristische Person werden. Wichtig hierbei ist es, dass es sich um die Wahrung der Interessen des Vereins handelt.
- Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
- Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten jederzeit zulässig. Er muss ohne Angabe von Gründen schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder der Reputation des Vereins schadet. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand.
- Im Todesfall eines Mitglieds endet die Mitgliedschaft automatisch, bei juristischen Personen im Falles ihres Erlöschens.
- Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
- Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form von Geldbeträgen zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Eine gesonderte Aufnahmegebühr fällt nicht an.
- 8.1. Jedes Mitglied kann dem 1. Vorsitzenden nach Erhalt der Einladung zur Hauptversammlung (siehe § 5) schriftlich Ergänzungs- und Änderungswünsche zur Tagesordnung mitteilen. Dies muss bis spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung erfolgen.
8.2 Jedes Mitglied (Gründungsmitglieder ausgenommen), das nicht an der Hauptversammlung teilnehmen kann, hat die Möglichkeit, sein Stimmrecht bis spätestens zwei Wochen (kurzfristige Verhinderung im Krankheitsfall o.ä. ausgenommen) vor der Hauptversammlung an ein Mitglied des Gesamtvorstands seiner Wahl zu übertragen. Dies teilt das Mitglied der von ihm gewählten Interessensvertretung schriftlich (per Mail) mit. Entsprechend kann und sollte das Mitglied dieser Interessensvertretung auch seine eigenen Interessen kundtun.
Bei Übertragung des Stimmrechts an ein Mitglied des Gesamtvorstands verpflichtet dieses sich dazu, im geäußerten Interessen des Mitglieds bzw. der Mitglieder abzustimmen bzw. neutrale Entscheidungen im Sinne des Vereins zu treffen. - Zur Wahrung der Interessen aller Mitglieder können Entscheidungen und Abstimmungsergebnisse durch ein Mitglied, welches in der Hauptversammlung durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit bestimmt wird, nachgeprüft und ausgezählt werden.
- Um jedem Mitglied die Teilnahme an der Hauptversammlung zu ermöglichen, muss der Gesamtvorstand – sollte die Möglichkeit bestehen – eine digitale oder hybride Hauptversammlung realisieren.
§3.1 Rechnungen und Vermietungen durch Mitglieder:
- Sollte ein Vereinsmitglied, unabhängig seines Status oder seiner Funktion, dem Verein feste Räumlichkeiten zur Ausführung von Sitzungen, Veranstaltungen, etc. zur Verfügung stellen, so ist das Mitglied dazu berechtigt, dem Verein eine Rechnung zu stellen oder einen Mietvertrag abzuschließen. Der Abschluss eines Mietvertrags bedarf einer einstimmigen Zustimmung des Gesamtvorstands. Sollte es zu keiner Einigung kommen, so wird dieses in der Hauptversammlung beschlossen. Sollte ein Vorstandmitglied einen Mietvertrag oder eine Rechnung stellen, so ist die Abstimmung in der Hauptversammlung notwendig. In beiden Fällen ist die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder notwendig. Die Höhe der Rechnung richtet sich nach den branchenüblichen Preisen. Bei Mietverträgen wird sich nach dem aktuellen Mitspiegel der jeweiligen Gemeinde/ Stadt gerichtet. Rechnungssteller und Vermieter können den Betrag entgeltlich oder über eine Spendenbescheinigung erhalten. Es können nur Kosten geltend gemacht werden, welche auch tatsächlich entstanden sind.
§4 Vorstand
- Der Gesamtvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und dem Rechnungsprüfer.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden. Er vertritt den Verein alleine, muss jedoch im Innenverhältnis die Zustimmung des Gesamtvorstands einholen.
- Der Gesamtvorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
- Der Rechnungsprüfer: prüft die Zahlungen und Entscheidungen der restlichen Vorstandsmitglieder, um ihn zu entlasten. Zum Zwecke der Prüfung werden dem Rechnungsprüfer mindestens 4 Wochen vor der Hauptversammlung alle notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt.
- Sollte ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund oder beidseitigem Einvernehmen den Verein verlassen müssen, so kann er einem anderen Vorstandmitglied die Position kommissarisch bis zur nächsten Hauptversammlung übergeben. Sollte jedoch keine Übernahme eines anderen Vorstandsmitglieds erfolgen, so ist eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Die Haftung bei Schäden trägt das jeweilige Vorstandsmitglied, welches den Schaden hervorgerufen hat. Die Entlastung kann nur durch den Rechnungsprüfer in der Hauptversammlung vorgenommen werden, daher besteht Anwesenheitspflicht des ausscheidenden Vorstandes bei der nächsten Hauptversammlung.
- Der Vorstand ist dazu berechtigt, im Sinne des Vereins und dessen Zwecke als Arbeitgeber aufzutreten und somit Arbeits-/Dienst-/ und/oder Honorarverträge zu schließen, wobei dies immer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage des Vereins erfolgen muss.
Sollte der Arbeitnehmer ein Mitglied oder gar ein Mitglied des Gesamtvorstandes sein, so darf er in diesem Fall sein Stimmrecht nicht zu eigenen Gunsten ausüben.
Bei der Höhe der Vergütung wird ein entsprechender (z.B. regionaler) Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes (TvÖD) als Orientierungswert für eine vergleichbare Stelle herangezogen, damit eine unverhältnismäßige Entlohnung ausgeschlossen wird.
Der Gesamtvorstand arf Arbeitsverträge schließen, allerdings muss der Arbeits-/Dienst-/Honorarvertrag in der Hauptversammlung durch die einfache Mehrheit der der Stimmen der anwesenden Mitglieder bestätigt werden.
Sollte ein Mitglied des Gesamtvorstandes ein Anstellungsverhältnis des Vereins übernommen werden, so kann dieser weiter seine Vorstandsfunktion ausüben. Sollten aber abstimmungsbedürftige Entscheidungen getroffen werden müssen, die entweder das Arbeitsverhältnis selbst oder die Vorstandsfunktion betreffen, ist das betroffene Mitglied des Gesamtvorstands nicht stimmberechtigt.
§5 Hauptversammlung
- Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Hauptversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Jede Hauptversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
- Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der Kassierer. Sollten beide Funktionäre aufgrund Krankheit oder anderer entschuldbarer Umstände nicht anwesend sein können, wird ein Versammlungsleiter von der Hauptversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Hauptversammlung bestimmt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen (aller anwesender Mitglieder) erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
- Zu der Hauptversammlung werden alle aktiven und passiven Mitglieder eingeladen. Der Gesamtvorstand ist zur Teilnahme verpflichtet. Alle weiteren Mitglieder haben die Möglichkeit, sollten sie an der Hauptversammlung nicht teilnehmen können, ihre Stimme an ein Mitglied des Gesamtvorstands, wie in §3 Absatz 8.2 beschrieben, zu übertragen.
§6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen (aller Mitglieder) im Rahmen einer zu diesem Zwecke einberufenen Hauptversammlung erforderlich.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für mildtätige Zwecke.
Vereinssatzung
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