§1 Name
- Der Verein trägt den Namen Kindheitstraum-Deutschland
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
- Der Sitz des Vereins ist in Stuttgart. (Hartwaldstr. 61,70378 Stuttgart)
- Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist die Wunsch- bzw. Traumerfüllung von kranken und benachteiligten Personen insbesondere von Kindern und Jugendlichen in Deutschland. Ziel und Zweck des Vereins ist es, den vorher genannten Förderkreis zu betreuen, begleiten, Zeit zu verbringen, ferner Hilfsmittel zum besseren Umgang mit der Krankheit (ausgenommen sind Güter, die mit der Krankheit selbst nichts zu tun haben).
- Der weitergehende Zweck des Vereins ist die Teilhabe und Förderung von Familien mit Kindern, ob eingeschränkt oder nicht, am Sozialleben zu ermöglichen. Hierzu zählen Teilnahme an Freizeitaktivitäten, die Bereitstellung von Nahrungsmittel und Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Bedarfs, Förderungen von Nachhilfen in den Bereichen Schule und Berufseinstieg, Förderung von Inklusion und Integration, Unterstützung in Notlagen von betroffenen Familien mit Kindern, durch beispielsweise Naturkatastrophen, schwere Schicksale, etc. die in besonderer Härte und nicht eigenverschuldet eingetroffen sind.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und verfolgt das Ziel zwischenmenschlich Zeit miteinander zu verbringen, welches im Bereich Kinder- und Jugendhilfe anzusehen ist.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstig werden.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Nach einstimmiger Entscheidung durch die Funktionäre des Vorstands (Vorsitzenden, Kassierer, Rechnungsprüfer und des Schriftführers) kann dieses auch eine juristische Person werden. Wichtig hierbei ist es, dass es sich um die Wahrung der Interessen des Vereins handelt.
- Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
- Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig mit der Wahrung einer Frist von 3 Monaten. Es muss schriftlich gegenüber dem Vorstand mitgeteilt werden (ohne Angabe von Gründen).
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder der Reputation des Vereins schadet. Über die Ausschließung entscheidet die Hauptversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
- Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form von Geldbeträgen zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Eine gesonderte Aufnahmegebühr fällt nicht an.
- Jedes neue Mitglied (ausgenommen Gründungsmitglieder) geben ihr Stimmrecht für die Hauptversammlung an die Funktionen des Vorstands (Vorsitzender, Kassierer, Rechnungsprüfer oder dem Schriftführer) ab. Die Funktionäre verpflichten sich im Sinne aller Mitglieder neutrale Entscheidungen im Interesse des Vereins zu treffen. Jedes Mitglied erhält rechtzeitig vor der Hauptversammlung (mindestens 4 Wochen vorher) die Tagesordnungspunkte schriftlich (via Mail) zugestellt. Hierzu kann jedes Mitglied schriftlich Ergänzungen, Änderungen sowie dessen Interessen an seinen Stimmberechtigten mitteilen (spätestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung). Zur Wahrung der Interessen aller Mitglieder, können die Entscheidungen nachgeprüft und ausgezählt werden, durch ein Mitglied, welches in der Hauptversammlung bestimmt wird.
Sollte es allerdings die Möglichkeit geben eine digitale Hauptversammlung zu realisieren, so muss der Gesamtvorstand diese gewährleisten. Darüber hinaus ermöglicht der Gesamtvorstand eine digitale oder hybride Hauptversammlung, sodass jedes Mitglied die Möglichkeit der Teilnahme hat.
- Bis 30 Mitglieder: findet eine ordentliche Hauptversammlung statt, wobei jedes Mitglied direkt stimmberechtigt ist.
§3.1 Rechnungen und Vermietungen durch Mitglieder:
- Sollte ein Vereinsmitglied, unabhängig von seinem Status oder Funktion, dem Verein feste Räumlichkeiten zur Ausführung von Sitzungen, Veranstaltungen, etc. zur Verfügung stellen, so ist das Mitglied berechtigt dem Verein eine Rechnung zu stellen oder einen Mietvertrag zu schließen. Die Zustimmung eines Mietvertrages bedarf es den Stimmen aller Vorstandsmitglieder. Sollte es zu keiner Einigung kommen, so wird dieses in der Hauptversammlung beschlossen. Sollte ein Vorstandmitglied einen Mietvertrag oder eine Rechnung stellen, so ist die Abstimmung in der Hauptversammlung notwendig. Bei beiden Situationen ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder notwendig. Die Höhe der Rechnung richtet sich nach den branchenüblichen Preisen. Bei Mietverträgen wird sich nach dem aktuellen Mietspiegel der jeweiligen Gemeinde / Stadt gerichtet. Rechnungssteller und Vermieter kann den Betrag entgeltlich oder über eine Spendenbescheinigung erhalten. Es können nur Kosten geltend gemacht werden, welche auch tatsächlich entstehen.
§4 Vorstand
- Der Gesamtvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und dem Rechnungsprüfer.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden. Er vertritt den Verein alleine, muss jedoch im Innenverhältnis die Zustimmung des Gesamtvorstands einholen.
- Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt.
- Rechnungsprüfer: prüft die Zahlungen und Entscheidungen des Vorstands, um ihn zu entlasten. Der Vorstand hat ihm mindestens 4 Wochen vor Hauptversammlung alle notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
- Sollte ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund oder beidseitigem Einvernehmen den Verein verlassen müssen, so kann er einem anderen Vorstandmitglied die Position kommissarisch bis zur nächsten Hauptversammlung übergeben. Sollte es hier allerdings keine Übernahme eines anderen Vorstandsmitglieds geben, so ist eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Die Haftung bei Schäden trägt das jeweilige Vorstandsmitglied, welches den Schaden hervorgerufen hat. Die Entlastung kann nur durch den Rechnungsprüfer in der Hauptversammlung vorgenommen werden, daher besteht Anwesenheitspflicht des ausscheidenden Vorstandes bei der
nächsten Hauptversammlung.
§5 Hauptversammlung
- Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Hauptversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Jede Hauptversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
- Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der Kassierer. Sollten Beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Hauptversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Hauptversammlung bestimmt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen (aller anwesender Mitglieder) erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
- Zu der Hauptversammlung werden alle aktiven und passiven Mitglieder eingeladen. Der Vorstand ist zur Teilnahme verpflichtet. Alle weiteren Mitglieder haben die Möglichkeit, sollten sie an der Hauptversammlung nicht teilnehmen können, ihre Stimme an ein Vorstandsmitglied, wie in §3 Abs. 8 beschrieben, zu übertragen.
§6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen (aller Mitglieder) erforderlich.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für mildtätige Zwecke.
Stuttgart, 05.02.2023